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last update: 2013-06-06 12:49:48

Umschreibung in JAR-FCL PPL(A)

Im Unterschied zur Anerkennung erwirbt man mit einer Umschreibung eine eigenständige Lizenz, die auch ohne den zugrunde gelegten US-PPL gültig ist. In Deutschland ist die vorherige Anerkennung nun die Voraussetzung für die Umschreibung. Die zuständige Länderbehörde darf also erst "umschreiben", wenn das LBA die zeitlich begrenzte Anerkennung ausgesprochen hat. Die "umgeschriebene" vollwertige Lizenz unterliegt dann auch allen "deutschen" Regeln hinsichtlich Privilegien und Gültigkeit und berechtigt zum Führen von Flugzeugen aus Deutschland oder anderen JAA-Staaten weltweit.

Für die Umschreibung des US-PPL ist NICHT das Luftfahrtbundesamt (LBA) sondern die entsprechende Landesbehörde zuständig, wo der Bewerber seine Wohnsitz hat. Dies ist beispielsweise ein Luftamt in Bayern oder ein Regierungspräsidium (RP). Wurde bereits bei der Anerkennung ein Prüfungsflug durchgeführt ist die Umschreibung nur eine Formalität.
Geregelt ist die Umschreibung eines PPL eines nicht JAA-Staates in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015 . Obwohl die rechtliche Situation klar umrissen ist, kann es mit einzelnen Behörden aufgrund der Umstellung zur Verzögerungen und Problemen führen. Alternative hierbei kann auch eine Umschreibung in Österreich oder in einem der anderen JAA-Staaten z.B. in der Schweiz sein.

Hinweis: Hinsichtlich der Bedingungen zur Umschreibung von FAA-Lizenzen kommt es früher oder später noch zu Veränderungen. Allem Anschein nach tragen die Harmonisierungsbemühungen zwischen FAA und JAA irgendwann doch noch Früchte. (Infos hier)