Umschreibung in JAR-FCL PPL(A)
Im Unterschied zur Anerkennung erwirbt man mit einer Umschreibung eine
eigenständige Lizenz, die auch ohne den zugrunde gelegten US-PPL gültig ist. In Deutschland ist die vorherige
Anerkennung nun die Voraussetzung für die Umschreibung. Die
zuständige Länderbehörde
darf also erst "umschreiben", wenn das LBA die zeitlich begrenzte Anerkennung ausgesprochen
hat. Die "umgeschriebene" vollwertige Lizenz unterliegt dann auch allen "deutschen" Regeln hinsichtlich Privilegien und Gültigkeit
und berechtigt zum Führen von Flugzeugen aus Deutschland oder anderen JAA-Staaten weltweit.
Für die Umschreibung des US-PPL ist NICHT das
Luftfahrtbundesamt (LBA) sondern die entsprechende
Landesbehörde zuständig,
wo der Bewerber seine Wohnsitz hat. Dies ist beispielsweise ein Luftamt in Bayern oder ein Regierungspräsidium (RP). Wurde bereits
bei der Anerkennung ein Prüfungsflug durchgeführt ist die Umschreibung nur eine Formalität.
Geregelt ist die Umschreibung eines PPL eines nicht JAA-Staates in Anhang 2 zu
JAR-FCL 1.015 .
Obwohl die rechtliche Situation klar umrissen ist, kann es mit einzelnen Behörden aufgrund der Umstellung zur
Verzögerungen und Problemen führen. Alternative hierbei kann auch eine Umschreibung in
Österreich oder in einem der anderen JAA-Staaten z.B. in der
Schweiz sein.
- Minimum 100h Flugerfahrung (Stand August 2004)
- andere Nachweise wie vorher bei der Anerkennung
- einen Prüfungsflug (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135 )
Hinweis: Hinsichtlich der Bedingungen zur Umschreibung von FAA-Lizenzen kommt es früher oder später noch zu Veränderungen. Allem Anschein nach tragen die Harmonisierungsbemühungen zwischen FAA und JAA irgendwann doch noch Früchte. (Infos hier)