Mythos II: UL im Ausland zulassen
Da der deutsche Gesetzgeber für seine Staatsbürger bei den UL-Lizenzen aus dem Ausland
einen Riegel vorgeschoben hat, verwundert es wenig, wenn dies bei der Zulassung bzw. Eintragung eines Luftsporgeräts im
Ausland anders wäre. Legal kann ein Staatsbürger jedweder Herkunft mit Hauptwohnsitz in Deutschland kein Ultraleicht
betreiben und fliegen, dass nicht in Deutschland (D-Mxxx) eingetragen ist.
Hierzu kann in der LuftVZO (Luftverkehrszulassungsordnung)
(als PDF) unter § 99 'Kennzeichen und
Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge' nachgelesen werden:
[..]
(2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen
Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der
Muster- und Verkehrszulassung.
Wir lernen wiederum, daß einzig und allein der Wohnsitz entscheidet ob man hier mit einem im Ausland
zugelassenen UL fliegen darf oder nicht. Es bleibt zu hoffen, daß das Thema der UL-Fliegerei irgendwann im europäischen
Rahmen geregelt wird um diese 'Kleinstaaterei' zu beenden.
Staatsbürgerschaft |
Hauptwohnsitz in |
Lizenz aus |
Flugzeugzulassung |
Fliegen in Deutschland erlaubt |
deutsch |
Deutschland |
Deutschland |
D-Mxxx |
ja |
deutsch |
Deutschland |
Ausland |
D-Mxxx |
nein |
deutsch |
Deutschland |
Deutschland |
OK-xxx |
nein |
deutsch |
Deutschland |
Ausland |
OK-xxx |
nein |
deutsch |
Ausland |
Ausland |
D-Mxxx |
ja |
deutsch |
Ausland |
Deutschland |
OK-xxx |
ja |
deutsch |
Ausland |
Ausland |
OK-xxx |
ja |