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Hauptseite - Ultraleicht / LSA - Mythos II: UL im Ausland zulassen

last update: 2013-06-06 14:34:49

Mythos II: UL im Ausland zulassen

Da der deutsche Gesetzgeber für seine Staatsbürger bei den UL-Lizenzen aus dem Ausland einen Riegel vorgeschoben hat, verwundert es wenig, wenn dies bei der Zulassung bzw. Eintragung eines Luftsporgeräts im Ausland anders wäre. Legal kann ein Staatsbürger jedweder Herkunft mit Hauptwohnsitz in Deutschland kein Ultraleicht betreiben und fliegen, dass nicht in Deutschland (D-Mxxx) eingetragen ist.

Hierzu kann in der LuftVZO (Luftverkehrszulassungsordnung) (als PDF) unter § 99 'Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge' nachgelesen werden:


[..]

(2) Ausländische motorgetriebene Luftsportgeräte, die von einem deutschen oder von einem ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung.


Wir lernen wiederum, daß einzig und allein der Wohnsitz entscheidet ob man hier mit einem im Ausland zugelassenen UL fliegen darf oder nicht. Es bleibt zu hoffen, daß das Thema der UL-Fliegerei irgendwann im europäischen Rahmen geregelt wird um diese 'Kleinstaaterei' zu beenden.

Staatsbürgerschaft

Hauptwohnsitz in

Lizenz aus

Flugzeugzulassung

Fliegen in Deutschland erlaubt

deutsch

Deutschland

Deutschland

D-Mxxx

ja

deutsch

Deutschland

Ausland

D-Mxxx

nein

deutsch

Deutschland

Deutschland

OK-xxx

nein

deutsch

Deutschland

Ausland

OK-xxx

nein

deutsch

Ausland

Ausland

D-Mxxx

ja

deutsch

Ausland

Deutschland

OK-xxx

ja

deutsch

Ausland

Ausland

OK-xxx

ja