Irrweg Laseroperation (LASIK) und JAR-FCL
            Insbesondere die Vorschriften nach JAR-FCL 3 (deutsch) 
 
            im Zusammenhang mit Fehlsichtigkeiten, lassen viele über das 
            Thema Laseroperation zur Korrektur von Sehfehlern (Refraktionfehlern) nachdenken. Dies trifft auf Kurz- und Weitsichtigkeit 
            im gleichen Maße zu, auch unabhängig von der eingesetzten Methode wie LASIK (laser in situ keratomileusis), LASEK (laser 
            epithelial keratomileusis) oder PRK (photorefractive keratectomie).
            
Eine solche Operation ist und bleibt ein operativer Eingriff an einem ansonsten gesunden Organ und birgt 
            immer die Gefahr von Komplikationen. Erhöhte Blendempfindlichkeit, schwankende Sehstärke sind Probleme die immer wieder 
            auftreten können. Besonders interessant sind in diesem Zusammenhang aber die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der 
            flugmedizinischen Tauglichkeit.
          
            
              
                JAR-FCL 3.340 Sehvermögen
              
              (g) Augenoperationen
              (1) Refraktiv-chirurgische Eingriffe machen untauglich. Die flugmedizinische Tauglichkeit kann durch die zuständige 
              Stelle geprüft werden (siehe Absatz 6, Anhang 13 zu den Abschnitten B und C).
            
          
dort steht dann weiter:
            
              Nach Durchführung einer PRK (refraktiv-chirurgischer Eingriff) kann die Tauglichkeit Klasse 1 und Klasse 2 durch die 
              zuständige Stelle nach einer postoperativen Karenzzeit von 12 Monaten unter folgenden Voraussetzungen 
              geprüft werden:
              (a) Die präoperative Fehlsichtigkeit im Sinne von JAR-FCL 3.220 (b) und JAR-FCL 3.340 (b) war bei Bewerbern um 
              ein Tauglichkeitszeugnis Klasse geringer als ±5 Dioptrien und bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 im 
              hyperopen Bereich geringer als +5 Dioptrien und im myopen Bereich geringer als –8 Dioptrien;
            
          
            Dies bedeutet in anderen Worten, daß es ein Irrglaube ist, bei Überschreitung der Dioptriengrenzwerten sich mittels 
            Operation tauglich "zu lasern". Abgesehen von der geforderten Karenzzeit von einem Jahr, kommt diese Variante also 
            nur für Personen in Frage, die schon vor dem geplanten Eingriff ein Medical (mittels 
            Sehhilfe) hätten erwerben können. Selbstredend wird dies in anderen Ländern auch anders gesehen und gehandhabt.